Die Künstlersozialkasse
– was du als Texter und Auftraggeber wissen musst
Vielleicht hast du in letzter Zeit gelegentlich etwas über die KSK (auch Künstlersozialkasse) gehört oder etwas über diese Versicherungsanstalt gelesen. Die Meinungen zur KSK sind unterschiedlich. Es gibt Verfechter und Kritiker. Wer noch keinen Kontakt mit der Künstlersozialkasse hatte, dem möchte ich erklären, was genau hinter der Institution steht.
Es handelt sich um einen Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Im Wesentlichen sorgt die Künstlersozialkasse für die Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Dieses sorgt dafür, dass selbstständige Künstler und Publizisten einen gleichwertigen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer erhalten. Zu dieser Gruppe von Selbstständigen gehören auch Texter.
Kurz gesagt: Die KSK stockt die Beiträge zu den Sozialversicherungen auf. Als Texter, sofern man der Kasse beitreten kann, bekommst du also den Arbeitgeberanteil zur Krankenkasse, der Rentenversicherung und der Pflegeversicherung zugeschossen.
Als Texter zur Künstlersozialkasse wechseln
Damit du der Künstlersozialkasse beitreten kannst, muss eine Grundvoraussetzung erfüllt werden. Es besteht nur ein Beitrittsrecht, wenn du einer freiberuflichen / künstlerischen Tätigkeit nachgehst. Als Texter oder Journalist ist das der Fall. Die Anmeldung erfolgt online, indem du auf das Portal der Künstlersozialkasse gehst. Dort füllst du den Fragebogen aus. Es werden persönliche Daten von dir erfasst, die dann wiederum die Möglichkeit bieten, den Anmeldebogen zuzusenden.
Als Texter bist du in der Nachweispflicht. Das bedeutet, es kann dazu kommen, dass die KSK Angaben zu Auftraggebern wünscht, Kontoauszüge und andere Nachweise. Diese dienen dazu zu analysieren, ob wirklich eine künstlerische Tätigkeit besteht.
Hinweis: Ab 23.07.2021 ist es möglich, dass du einen Zuverdienst von 1300 Euro außerhalb der künstlerischen Tätigkeit angibst, ohne dass der Versicherungsschutz der KSK entfällt.
Wechsel ich dann die Krankenkasse?
Nein, die Krankenkasse bleibt bestehen. Die Künstlersozialkasse dient als Zwischenstation, die deine Beiträge an die einzelnen Sozialversicherungsstationen weiterreicht. Wie kannst du dir das vorstellen? Du bleibst bei deiner gesetzlichen Krankenkasse. Deine berechneten Beiträge, die nach Einkommen errechnet werden, zahlst du an die KSK. Diese übernimmt den Arbeitgeberanteil und zahlt die Gesamtsumme an die Krankenkasse und die anderen Sozialversicherungen. Hast du beispielsweise eine Krankenkassenrechnung von 300 Euro im Monat, zahlst du 150 Euro und die KSK 150 Euro.
Hinweis: Du darfst einmal im Jahr eine Schätzung deines Jahreseinkommens an die Künstlersozialkasse abgeben. Diese erfolgt am Ende des Jahres für das darauffolgende Jahr.
Die Künstlersozialkasse für Auftraggeber
Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen, sind verpflichtet, diese an die KSK zu melden. Zu solchen Unternehmen gehören Verlage, Presseagenturen, Webseitenbetreiber und viele weitere.
Aber Achtung: Zahlungen an juristische Personen wie eine GmbH oder UG oder Rechnungen an eine OHG oder KG sind nicht abgabepflichtig. Zahlungsaufforderungen von Freelancern, Einzelunternehmen und einer GbR sind abgabepflichtig!
Unternehmen, die nicht nur gelegentlich eine solche Leistung in Anspruch nehmen und verwerten, sind verpflichtet, eine Gebühr zu entrichten. Die Freigrenze liegt bei 450 Euro im Jahr. Beauftragst du also einen Texter für einen Auftrag, der unter 450 Euro Wert hat, musst du dich nicht an die KSK als Auftraggeber oder Verwerter wenden. Liegt die Auftragslage über diesem Wert, muss der Auftraggeber auf die ihm zugestellten Rechnungsbeträge einen Prozentsatz von 4,2 % entrichten. Ein Vorteil für den Auftraggeber, denn die Lohnsteuerkosten für Angestellte liegen bei 21 %.
Beispielrechnung: Du bekommst von einem Künstler eine Rechnung von 500 Euro. Basierend auf den 4,2 % entrichtest du an die Künstlersozialkasse 21 Euro. Achtung: Die Prozentsätze ändern sich jedes Jahr! Seit dem Jahr 2000 lagen sie stets zwischen 3,8 und 5,8 %.
Wirst du zum Auftraggeber, musst du dies selbstständig bei der KSK melden. Kommst du dem nicht nach, und es kommt zu einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, werden sehr hohe Strafen fällig. Du musst die letzten fünf Jahre nachzahlen, zusätzlich werden Säumniszuschläge und Bußgelder fällig.
Stand Juli 2021